Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Stand: 01.10.2009
Sehr geehrter Kunden,
wir werden uns Mühe geben, Ihren Auftrag zu Ihrer Zufriedenheit auszuführen. Dazu gehört auch, dass Sie genau wissen sollten, welche Leistungen wir erbringen, wofür wir einstehen und welche Verbindlichkeiten Sie uns gegenüber haben. Die ausführlichen Geschäftsbedingungen sorgen in Ihrem und unserem Interesse für klare Verhältnisse.
Bitte schenken Sie ihnen Ihre Aufmerksamkeit; denn mit Ihrem Auftrag erkennen Sie diese Bedingungen an.
Allgemeine Geschäftsbedingungen (nachstehend AGB genannt)
1. Anwendungsbereich
Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Auftraggebers erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Die Verkaufsbedingungen gelten für alle Rechtsgeschäfte zwischen CS-SICHERHEITSSYSTEME BRÜHL, 50321 Brühl und dem jew. Auftraggeber (Endkunde als auch Weiterverkäufer). Vereinbarungen und Erklärungen des Außendienstes sind für den Verkäufer erst nach schriftlicher Bestätigung bindend. Für Werksverträge gelten ergänzend die unter Teil I aufgeführten Besonderen Bestimmungen sowie, wenn es sich um Bauleistungen handelt die „Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB), Teil B und C“.
1.1 Nebenabreden und Änderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.
TEIL I – AGB
2. Angebote
2.1 Unsere Angebote sind nur bei Auftragserteilung innerhalb 14 Tagen verbindlich. Mündliche, insbesondere telefonische Angebote sind unverbindlich, da Irrtümer und Missverständnisse hierbei nicht ausgeschlossen werden können. Sollten Angebote über einen längeren Zeitraum gültig sein, muss dies im Angebot ausdrücklich erwähnt werden.
2.2 Sonderangebote
Sollten durch ein großes Bestellvolumen oder Sonderlösungen individuelle Preise bzw. Konditionen vereinbart werden, so gelten diese einmalig bei der Erstbestellung und bei Lieferung der angegebenen Mengen. Nachlieferungen werden (wenn nicht anders vereinbart) zum jeweils allgemein gültigen Endkundenpreis berechnet.
2.3 Rabatte
Objekt- und Kundenrabatte behalten jeweils für ein Kalenderjahr nach Mitteilung ihre Gültigkeit. Bei der Erstellung von Sonder- bzw. Objektbezogenen Angeboten finden Rabatte keine Berücksichtigung. Ohne eine weitere Vereinbarung werden keine Rabatte gewährt.
2.4 geistiges Eigentum
Alle Angebote und Informationen sind unser geistiges Eigentum und dürfen, ohne unsere schriftliche Zustimmung weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden.
Dies gilt auch für evtl. Anhänge wie z.B. Schließpläne, technische Zeichnungen etc.
2.5 Auftragsannahme
Bis zur Auftragsannahme sind alle Angebote freibleibend. Weicht der Auftrag des Auftraggebers vom Kostenvoranschlag des Auftragnehmers ab, so kommt ein Vertrag in diesem Falle erst mit der Bestätigung des Auftragnehmers zustande. Bei Aufträgen mit einem Gesamtbrutto-Betrag über 1.000,00 € wird sofort nach Auftragserteilung eine Abschlagszahlung i.H.v. 60% des Bruttobetrages fällig. Wir behalten uns vor, Aufträge erst nach eingegangener Abschlagszahlung auszuführen.
2.5.1 Sollte es sich bei einem Kundenauftrag um eine individuelle Leistung oder Lösung handeln (z.B. Nachbestellungen von Schlüsseln und Zylindern sowie auch deren Erstlieferung bzw. Fertigung) ist ein Rücktritt vom erteilten Auftrag nicht möglich. Alle entstehenden Kosten trägt der Kunde bzw. Auftraggeber.
2.5.2 Online - Shop (Internet Geschäfte)
Ergänzend der in 2.2 genannten Bedingungen werden Internet Aufträge erst nach vollständiger Bezahlung (100% Vorkasse) zur Ausführung an unsere Lieferwerke übermittelt.
2.6 Liefertermine
Wird die vom Auftragnehmer geschuldete Leistung durch höhere Gewalt, rechtmäßigen Streik, unverschuldetes Unvermögen auf Seiten des Auftragnehmers oder eines seiner Lieferanten sowie ungünstige Witterungsverhältnisse verzögert, so verlängert sich die vereinbarte Lieferfrist um die Dauer der Verzögerung.
Schadenersatzansprüche können in diesen Fällen nicht gegen uns geltend gemacht werden. Evtl. Schadenersatzansprüche gegen Dritte werden an den Besteller abgetreten.
2.7 Gewährleistung
Offensichtliche Mängel müssen zwei Wochen nach Lieferung der Ware oder bei Abnahme der Leistungen schriftlich gerügt werden.
Nach Ablauf dieser Frist können Gewährleistungsansprüche wegen offensichtlicher Mängel nicht mehr geltend gemacht werden.
2.7.1 Bei berechtigten Mängelrügen hat der Auftragnehmer die Wahl, entweder die mangelhaften Liefergegenstände nachzubessern oder dem Auftraggeber gegen Rücknahme des beanstandeten Gegenstandes Ersatz zu liefern. Solange der Auftragnehmer seinen Verpflichtungen auf Behebung der Mängel nachkommt, hat der Auftragnehmer nicht das Recht, Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages zu verlangen, sofern nicht ein Fehlschlagen der Nachbesserung vorliegt. Ist eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung unmöglich, schlägt sie fehl oder wird sie verweigert, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl einen entsprechenden Preisnachlass oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.
2.8 Erweiterte Gewährleistungen
Sollten sich Gewährleistungsansprüche z.B. durch Herstellergarantien verlängern, so sind hier die Bedingungen des Herstellers (z. B. regelmäßige Wartungen der verbauten Materialien, die durch Vorlage eines gültigen Wartungsvertrages zu belegen sind) zu beachten.
2.9 Technischer Hinweis
Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass seinerseits Wartungsarbeiten (bzw. durch ein Fachunternehmen) durchzuführen sind, insbesondere
- Schranken- und Toranlagen sind zu Warten (ausschließlich nach Herstellerangaben)
- Fensterbeschläge und gängige Bauteile sind zu kontrollieren und evtl. zu ölen oder zu fetten (Herstellerhinweise sind unbedingt zu beachten).
- Außenanstriche (z.B. Fenster) sind jeweils nach Lack- und Lasurart und Witterungseinfluss nachzubehandeln.
- Schließzylinder und Türschlösser müssen nach den Vorgaben des Hersteller gewartet werden.
Diese Arbeiten gehören nicht zum Auftragsumfang, wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart. Unterlassene Wartungsarbeiten können die Lebensdauer und
Funktionstüchtigkeit der Bauteile beeinträchtigen, ohne dass hierdurch Gewährleistungsansprüche gegen den Auftragnehmer entstehen.
2.10 Einsendungen, Versand- und Lieferaufträge
Versandkosten und Verpackungskosten sind nicht im Artikelpreis enthalten und werden zum Selbstkostenpreis berechnet.
Die Gefahr geht in allen Fällen mit Absendung der Ware ab unserem Lager auf den Besteller über, auch dann, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart wurde.
Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass Schlüssel (wenn möglich) nicht per Post oder Paketdienst versendet werden sollten.
Die Gefahr bleibt bei Einsendungen oder beim Versenden unsererseits beim Besteller.
Die Geltendmachung von Transportschäden gegenüber dem dafür haftenden Unternehmen obliegt ausschließlich dem Besteller.
Einsendungen an uns müssen ausreichend frankiert sein, da wir sonst die Annahme verweigern. Für dadurch (dem Einsender) entstehende Kosten treten wir nicht ein.
3. Eigentumsvorbehalt
Das Eigentum geht erst mit vollständiger Bezahlung sämtlicher Forderungen aus den Geschäftsbeziehungen, die bei Besitzübertragung bestehen, auf den Auftraggeber über. Dies gilt auch dann, wenn einzelne unserer Forderungen in eine laufende Rechnung aufgenommen worden sind.
3.1 Wird die von uns gelieferte Ware veräußert oder verbaut, so werden die dadurch entstehenden Kaufpreis- oder Werklohnforderungen schon jetzt an uns abgetreten und zwar in Höhe des Liefergegenstandes zuzüglich 10%. Dies gilt auch hinsichtlich des Anspruchs auf Einräumung einer Sicherungshypothek gemäß §648 BGB. Wir nehmen die Abtretung an.
4. Zahlungsbedingungen
Rechnungsbeträge sind sofort ohne Abzug zur Zahlung fällig. Andere Vereinbarungen wie z.B. Skontoabzüge oder Zahlungsfristen sind nur gültig, sofern sie in der Rechnung gesondert erwähnt werden. Im Übrigen gilt § 298 BGB.
4.1 Unsere Monteure sind zum sofortigen Inkasso verpflichtet, wie bei Auftragsannahme ausdrücklich vereinbart.
4.2 Erfolgt entgegen dieser Vereinbarung sofortige Barzahlung nicht, vereinbaren die Vertragsparteien bereits mit der Rechnung bzw. dem Auftrag eine Zahlungsvereinbarung.
4.3 Wird die Zahlungsvereinbarung nach 4.2 nicht eingehalten, so vereinbaren die Vertragsparteien dass der Gläubiger die Forderung sofort an ein Inkassobüro abtreten kann. Es erfolgt keine Mahnung.
4.4 Alle Kosten die aus der Vereinbarung 4.2 und 4.3 entstehen übernimmt der Schuldner.
5. Zusätzliche Bestimmungen
Für die Bereiche der Sicherheitsdienste und -dienstleistungen gelten besondere Bestimmungen. Diese werden dem Auftraggeber vor Auftragserteilung übergeben bzw. mitgeteilt. Hierbei sind besondere gesetzliche Bestimmungen (u.a. §34a GewO) in ihrer jeweils gültigen Fassung zu beachten.
6. Salvatorische Klausel
Die Ungültigkeit einzelner Bestimmungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen nicht. Abweichende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Ergänzend gelten die gesetzlichen Bestimmungen.